Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen Erholungsurlaub von 30 Werktagen (bei einer Fünftagewoche von 25 Arbeitstagen) pro Jahr.
Nach 25 Dienstjahren erhöht sich der Anspruch auf 36 Werktage (das sind 30 Arbeitstage).
Der Urlaubsanspruch entsteht in den ersten 6 Monaten des Dienstverhältnisses „aliquot“, also im Verhältnis zur Arbeitszeit (zum Beispiel stehen dem Arbeitnehmer nach vier Monaten ein Drittel, also 8 Arbeitstage Urlaub, zu). Ab Beginn des 7. Monats entsteht der volle Urlaubsanspruch. Ein neuerlicher Urlaubsanspruch entsteht zu Beginn des zweiten Dienstjahres in vollem Umfang.
Grundsätzlich soll der gesamte Urlaub in einem oder höchstens in zwei Teilen verbraucht werden. Mehrere kürzere Urlaube werden jedoch von der Rechtssprechung akzeptiert, wenn dies im Interesse des Arbeitnehmers geschieht. Geschieht dies gegen den Willen des Arbeitnehmers, hat dieser die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu kontaktieren.
Die Urlaubszeit ist individuell zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu vereinbaren. Der Arbeitnehmer hat auf betriebliche Interessen, der Arbeitgeber auf individuelle Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Die Pflicht, im „Betriebsurlaub“ auf Urlaub zu gehen, muss mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden – zum Beispiel im Dienstvertrag.
Der Arbeitnehmer kann auch nicht gezwungen werden, seinen Resturlaub während einer Kündigungsfrist in Anspruch zu nehmen, da er dadurch einen neuen Arbeitsplatz suchen muss und dies die Möglichkeit zur Erholung einschränkt. In diesen Fällen muss der Urlaub in jedem Fall abgegolten werden. Weigert sich der Arbeitgeber dies zu tun, so hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufzusuchen. Wird zum Beispiel ein Arbeitnehmer, welcher in einem Unternehmen in Stuttgart tätig ist, von seinem Arbeitgeber gekündigt, hat dieser eine gewisse Kündigungsfrist einzuhalten, welche zumeist ein Monat beträgt, jedoch auch vertraglich geregelt sein kann. Zwingt ihn sein Arbeitgeber nun, seinen Resturlaub in Anspruch zu nehmen, ist es dem Arbeitnehmer möglich, einen Rechtsanwalt in Stuttgart zu kontaktieren.
Der Urlaubsanspruch verjährt grundsätzlich nach Ablauf von zwei Jahren, ab dem Ende des Urlaubsjahres, in welchem er entstanden ist.
Außerdem hat der Arbeitnehmer für die Dauer des Urlaubes jene Bezahlung zu erhalten, welche ihm gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre – dies nennt sich „Ausfallprinzip“.
Bei leistungsbezogenen Entgelten (zum Beispiel Akkordlöhnen) ist die Höhe des Urlaubsentgeltes nach den letzten dreizehn voll gearbeiteten Wochen zu berechnen.
Das Urlaubsentgelt ist bei Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer im Voraus zu zahlen. Als laufender Bezug unterliegt das Urlaubsentgelt der Sozialversicherungs- und Lohnsteuerpflicht.
Dem Arbeitnehmer gebührt im Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abgeltung für den nicht verbrauchten aliquoten Urlaub, welche in Form einer Ersatzleistung abgegolten wird.